Allgemeine Geschäftsbedingungen
HR Infotainment e.K.
Am Münzkreuz 12
88605 Meßkirch
Deutschland
Sitz: Meßkirch
Registergericht: Amtsgericht Ulm
Registernummer: HRA 728082
USt-IdNr.: DE327872374
Tel.: +49 (0) 7575 53 999 0
E-Mail: info(at)hr-infotainment.de
1. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma HR Infotainment – nachstehend Vertragspartner genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
3. Etwaige entgegenstehende AGB eines Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.
4. Wenn nach Art. 28 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) personenbez. Daten i.S. einer Auftragsverarbeitung verarbeiten werden, so ist neben den vorliegenden AGBs auch eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung für den jew. Vertrag maßgeblich. Die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung wird individuell übermittelt bzw. kann jederzeit angefordert werden.
5. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Vertragspartner vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber keinen schriftlichen Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Vertragspartner absenden.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
7. Die Angebote des Vertragspartners sind freibleibend und unverbindlich.
2. Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung.
3. Zustandekommen des Vertrages
1. Ein Vertragsabschluss ist ausschließlich zwischen dem Vertragspartner und einem gewerblichen Kunden möglich. Ein gültiger Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner zustande.
2. Ein entsprechender Vertrag kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Vertragsangebots auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder über das Ausfüllen und Absenden eines betreffenden Webformulars zustande.
3. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung wird in der individualvertraglichen Vereinbarung bzw. im betreffenden Angebot beschrieben.
4. Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
2. Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Es ist nur möglich, wenn der Vertragspartner seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt vor Beginn des Vertrages, so ist der Vertragspartner für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür werden pauschal 10% des Auftragswertes oder aber mindestens 100,00 EUR vereinbart. Sind vom Vertragspartner bereits Waren oder sonstige Leistungen bzgl. der Auftragsabwicklung bezogen worden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, für die entstandenen Kosten aufzukommen.
3. Wird ein Laufzeitvertrag entgegen der vereinbarten Mindestlaufzeit vom Auftraggeber vorzeitig beendet, bzw. wenn dieser aus Gründen beendet wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann das Entgelt für den noch ausstehenden Zeitraum dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
4. Dauerleistungen, die vor Eintritt in den nächsten Vertragszeitraum unter Missachtung entsprechender Kündigungsfristen zu spät gekündigt werden, haben eine Stornogebühr zur Folge. Die Höhe der Stornogebühr beträgt 50% des Entgelts, das in dem ausstehenden Zeitraum in Rechnung gestellt worden wäre.
5. Vorzeitige Auflösung
1. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
b. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
d. der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von nicht ihrer Sphäre zuzuordnenden Gründen nicht mehr nachkommen kann.
6. Leistungsumfang
1. Die vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
2. Der Vertragspartner wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
3. Ist dem Vertragspartner die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4. Der Auftraggeber wird dem Vertragspartner zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt den Aufwand für die Beschaffung der Information. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber sämtliche Aufwendungen, die durch verspätete, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen entstehen.
5. Der Vertragspartner stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
6. Angegebene Leistungsfristen gelten als vereinbart. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Vertragspartner zu bestätigen.
7. Verzögert sich die Leistung des Vertragspartners aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie bspw. höhere Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, so ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer und Umfang, wie die entsprechenden Hindernisse bestehen. Betroffene Fristen werden hierdurch ebenfalls verlängert.
8. Befindet sich der Vertragspartner mit der Leistungserbringung in Verzug, so kann der Auftraggeber nur vom Vertrag zurücktreten, wenn eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt wurde und diese verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Vertragspartner die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht vom Vertragspartner zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse beim Vertragspartner, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen den Vertragspartner, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
7. Lieferung
1. Die Lieferung etwaiger Hardware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, es wurde auftragsbezogen etwas anderes vereinbart.
2. Teillieferungen und die Abrechnung dieser sind möglich.
3. Beanstandung aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Vertragspartner anzuzeigen.
4. Die gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung entsprechender Komponenten geht nach erfolgter Lieferung zu Lasten des Auftraggebers.
5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Geschäftssitz des Auftraggebers.
6. Der Vertragspartner ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer weiteren gesetzten Frist von mindestens 90 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Für das Setzen einer solchen Frist ist ein eingeschriebener Brief erforderlich.
7. Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung übermittelten Datum, jedoch nicht vor der Bereitstellung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, wie Genehmigungen, Freigaben, Gutachten oder einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
8. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn eine Gefahrenübergang der vereinbarten Lieferung innerhalb der gesetzten Frist stattgefunden hat.
8. Abnahme, Inbetriebnahme
1. Alle immateriellen Lieferungen & Leistungen des Vertragspartners (insb. angepasste Versionen und Korrekturabzüge) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von diesem mit einer Frist von einer Woche ab Eingang freizugeben. Ohne entsprechenden Einwand oder Rückmeldung gelten die Leistungen vom Kunden als genehmigt.
2. Gem. § 640 Abs. 1 ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, ein vertragsmäßig hergestelltes Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Das Ausbleiben der Unterschrift unter einer entsprechenden Abnahmebestätigung gilt als fiktive Abnahme. Gem. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB kann der Vertragspartner dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird als angemessene Frist ein Zeitraum von 2 Wochen erachtet.
3. Die Inbetriebnahmefrist beginnt nach dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bereitstellung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, wie Genehmigungen, Freigaben oder Gutachten. Die Inbetriebnahmefrist beginnt jedoch frühestens, wenn vom Auftraggeber zu beschaffende bzw. zu installierende Geräte mängelfrei vorhanden bzw. bereits ordnungsgemäß installiert sind und die grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu schaffenden Installationsvoraussetzungen gegeben sind.
9. Zahlungsbedingungen, Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, so erfolgt die Rechnungslegung umgehend nach der Lieferung.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Leistung zu den im individuellen Vertrag aufgeführten Preisen nach Beendigung berechnet. Der Vertragspartner ist berechtigt, zur Deckung seiner Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen.
3. Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen, sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengensätze beruhen auf einem nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, so gelten die angegebenen Preise exklusive Transport, Verpackung oder sonstige Transaktionskosten.
5. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Lieferung oder Leistung eine entsprechende Rechnung zu stellen.
6. Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§ 611 ff. BGB.
7. Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Vertragspartner ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Darüber hinaus kann der Vertragspartner dem Auftraggeber die entstehenden Mahnungskosten und Inkassospesen in Rechnung stellen. Dies umfasst die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit 20,00 EUR je Mahnung sowie Aufwendungen, die durch einen beauftragten Rechtsanwalt anfallen. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Vertragspartner sämtliche im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
10. Im Weiteren ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
11. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Vertragspartner für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
12. Barauslagen und besondere Kosten, die dem Vertragspartner auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
13. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen, außer die Forderungen des Auftraggebers wurden vom Vertragspartner schriftlich anerkannt oder gerichtlich bestätigt.
14. Sämtliche Leistungen des Vertragspartners verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
10. Abrechnung Agenturleistung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht ein Honoraranspruch des Vertragspartners für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Vertragspartner ist zur Deckung des Aufwandes dazu berechtigt, Vorschüsse zu verlangen.
2. Eine Agenturleistung liegt vor, wenn zweckgebundene Informationen vom Vertragspartner an den Auftraggeber übermittelt werden und die entsprechende Leistung bzw. Beratung noch von keinem Auftrag oder Vertrag abgedeckt ist. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, vorab eine kostenpflichtige Leistung bzw. Beratung in diesem Sinne hinzuweisen. Agenturleistungen werden separat abgerechnet, wobei diese entweder auftragsbezogen oder auf Stundenbasis mit einem Satz von 100,00 EUR (netto) pro Stunde abgerechnet werden.
11. Verschwiegenheitspflicht
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
12. Mängelhaftung/ Schadensersatz
1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Vertragspartner haftet ausdrücklich nur für Lieferungen und Leistungen, die von ihm tatsächlich erbracht wurden. Für Lieferungen und Leistungen Dritter haftet der Vertragspartner ausdrücklich nicht. Dies ist insbesondere bei Lieferungen und Leistungen relevant, die als Gesamtleistung von mehreren Parteien gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden. Hierbei haftet der Vertragspartner nur für die Lieferung bzw. Leistung, die bilateral mit dem Auftraggeber festgehalten wurde.
3. Der Auftraggeber übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- oder Zinsverluste, die durch Komponenten- oder Softwarefehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch die Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen. Ausgenommen hiervon sind nachweisbare Fälle von grober Fahrlässigkeit des Vertragspartners.
4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftraggeber berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Der Vertragspartner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners beruhen. Soweit dem Vertragspartner keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Der Vertragspartner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Vertragspartners auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
12. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
13. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung darauf, dass etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter bzw. Lieferanten lastenfrei abgetreten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Anbieter bzw. Lieferanten bereits abgelaufen ist.
14. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht genug Zeit oder Gelegenheit gegeben wird und/oder der Auftraggeber unbefugt entsprechende Tätigkeiten durchführt.
15. Hat der Auftraggeber wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte den Vertragspartner zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Auftraggeber dem Vertragspartner die Kosten für die Überprüfung des Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.
13. Garantie
1. Eine über die eigentliche Gewährleistung hinausgehende Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage ist an ein entsprechendes Angebot oder den Abschluss eines Instandhaltungs- bzw. Wartungsvertrags gebunden. Eine solche Übereinkunft stellt ein eigenes Rechtsgeschäft dar.
2. Im Rahmen einer solchen Garantieleistung wird zwischen der Bring-In und der On-Premise-Garantie unterschieden. Während bei der Bring-In-Garantie der Vertragspartner lediglich für die Lieferung gleichwertiger Ersatzteile verantwortlich ist, so übernimmt dieser im Rahmen der On-Premise-Garantie sämtliche Leistungen, die für die Wiederherstellung der Ausgangszustands erforderlich sind.
3. Die Garantie seitens des Vertragspartners erstreckt sich nur auf die zur Verfügung gestellte Hardware. Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen sind hiervon ausgenommen.
4. Etwaige Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unmittelbar nach Auftreten dem Vertragspartner schriftlich anzuzeigen.
5. Ein entsprechender Garantieanspruch erlischt vorzeitig, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst des Vertragspartners angehören bzw. von diesem autorisiert wurden und/ oder wenn der Besitzer der Hardware wechselt.
6. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vollständig nachgekommen ist.
14. Gesamthaftung
1. Der Vertragspartner haftet ausdrücklich nur für Schäden, die nachweislich durch ihn entstanden sind bzw. verursacht wurden. Der Vertragspartner haftet nicht für Versäumnisse, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen und bspw. die Infrastruktur für Strom, IT und Internet und/oder den Datenschutz, die Datensicherheit oder den Brandschutz betreffen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden des Auftraggebers bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Haftung des Vertragspartners ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bereitgestellte Software bzw. Hardware entgegen der überlassenen bzw. verfügbaren Informationen zweckentfremdet einsetzt. Überlassene Informationen i.d.S. können Datenblätter, Bedienungsanleitungen, Zeichnungen, Konformitätserklärungen und weitergehende Informationen sein. Die Prüfung etwaiger Angaben, insb. die Prüfung bzgl. Eignung und Zweckmäßigkeit der eingesetzten Komponenten obliegen dem Auftraggeber. Eine zweckentfremdete Nutzung liegt auch dann vor, wenn Änderungen an freigegebenen bzw. abgenommenen Leistungen vorgenommen werden und diese nicht mit dem Vertragspartner abgestimmt sind. Gleiches gilt bei rechtlich unzulässiger Anwendung bzw. Betrieb. Für die Klärung etwaiger Anforderungen bzw. Einholung entsprechender Freigaben ist der Auftraggeber verantwortlich.
3. Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung Leistungen des Vertragspartners auf rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber-, und verwaltungsbezogene Zulässigkeiten zu überprüfen. Der Vertragspartner haftet nicht für die Korrektheit der Leistung, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben bzw. genehmigt wurde.
4. Sofern der Vertragspartner in beratender Weise gegenüber dem Auftraggeber tätig wird, ist der Vertragspartner im Wesen der Beratung von der Haftung freigestellt. Ausgenommen hiervon sind nachweisbare, grobe Fehler in der Beratung.
5. Der Auftraggeber ist für die von ihm überlassenen Informationen komplett verantwortlich und ist dazu verpflichtet die zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Videos, etc.) auf Urheber-, Marken- und Kennzeichnungs- und sonstige Rechte zu prüfen, die mit dem Verwendungszweck einhergehen. Der Vertragspartner haftet nicht wegen der Verletzung derartiger Rechte. Wird der Vertragspartner wegen entsprechender Verstöße in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Vertragspartner schad- und klaglos und hat sämtliche entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
6. Sofern dem Auftraggeber elektrische Betriebsmittel bereitgestellt bzw. überlassen werden, ist dieser für den ordnungsgemäßen Betrieb zuständig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Auftraggeber für die Durchführung ggf. erforderlicher Prüfungen als auch die Organisation und Pflege betreffender Nachweise verantwortlich.
7. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.
15. Datenschutz
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Position, Abteilung, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggebers bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
16. Referenznachweis
1. Der Vertragspartner ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und allen Werbemaßnahmen auf den Auftraggeber uneingeschränkt zu verweisen, ohne dass für diesen ein Entgeltanspruch entsteht.
2. Der Vertragspartner ist vorbehaltlich bis zum schriftlichen Widerruf durch den Auftraggeber dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf den eigenen Webseiten, mittels Nennung des Namen und der Darstellung des Logos auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
17. Gerichtsstand
1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Vertragspartners.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
Stand der AGB vom 23.07.2024